Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Artikel 1: Allgemeines

Die Anwendung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die entscheidende Bedingung für den Abschluss eines jeden Vertrags mit OFFIMAC. Jede Abweichung von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen bedarf einer schriftlichen, von OFFIMAC unterzeichneten Vereinbarung. Sollten eine oder mehrere Klauseln oder ein Teil der Klauseln dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht gültig sein oder einer ausdrücklichen Abweichung durch OFFIMAC unterliegen, so berührt dies nicht die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese Bedingungen gelten unter absolutem Ausschluss der Bedingungen, die auf Bestellscheinen, Rechnungen oder anderen Dokumenten des Kunden aufgeführt sind.

Mit der Unterzeichnung oder Genehmigung des Angebots oder der Vereinbarung erklärt der Kunde, die allgemeinen Geschäftsbedingungen von OFFIMAC, einschließlich der Datenschutzerklärung, zur Kenntnis genommen zu haben und sie in vollem Umfang zu akzeptieren. Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, erhält der Kunde die Möglichkeit, den Inhalt dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Datenschutzerklärung zur Kenntnis zu nehmen und ausdrücklich zu akzeptieren.

Die allgemeinen Bedingungen und die Datenschutzbestimmungen von OFFIMAC können Sie auch jederzeit online einsehen. OFFIMAC behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Bedingungen zu ändern. Die neuen allgemeinen Bedingungen treten ab ihrer Bekanntgabe an den Kunden und nach dessen (ausdrücklicher oder stillschweigender) Annahme durch den Kunden in Kraft.

Artikel 2: Lieferung und Ausführungsfrist

Die im Angebot und/oder auf einem anderen Dokument angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen dienen lediglich als Hinweis, ohne jegliche Verpflichtung und stellen in keiner Weise eine wesentliche Bedingung des Vertrags dar. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, berechtigt die Nichteinhaltung der angegebenen Fristen den Kunden in keiner Weise, vom Vertrag zurückzutreten, die Waren oder Arbeiten abzulehnen oder Schadenersatz zu verlangen.

Artikel 3: Löschung

Die Stornierung der Bestellung wird als Vertragsbruch betrachtet. In diesem Fall und unbeschadet des Rechts von OFFIMAC, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern, kann eine pauschale Entschädigung in Höhe von 35% des vereinbarten Preises verlangt werden.

OFFIMAC behält sich das Recht vor, den Vertrag im Falle eines Konkurses des Kunden, einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit sowie jeder wesentlichen Änderung der rechtlichen Situation des Kunden von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung als beendet zu betrachten.

Artikel 4: Annahme – Lieferung

Die bestellten Waren werden zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren an den Kunden geliefert und abgenommen oder gelten als abgenommen. Arbeiten und Dienstleistungen gelten zum Zeitpunkt ihrer Fertigstellung und/oder Übergabe an den Kunden als geliefert und abgenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt keine ausdrückliche und begründete Verweigerung der Abnahme formuliert und per Einschreiben an OFFIMAC bestätigt wurde.

Die teilweise oder vollständige Begleichung der Rechnungen für die Dienstleistungen gilt als stillschweigende Abnahme. Der Kunde erkennt damit unmittelbar an, dass die von OFFIMAC erbrachten Leistungen nach den Regeln der Kunst ausgeführt wurden und dass das Werk abgenommen wurde.

Artikel 5: Preis

Keine Verpflichtung, die von Vertretern von OFFIMAC oder von Personen, die im Namen von OFFIMAC handeln, eingegangen wird, ist ohne schriftliche Bestätigung von OFFIMAC gültig. Die Kostenvoranschläge und Angebote basieren auf den aktuellen Werten von Löhnen, Materialien, Steuern, Sozialabgaben, staatlich auferlegten Kosten und Preisen Dritter. Wenn sich diese ändern oder im Falle von Währungsschwankungen, behält sich OFFIMAC das Recht vor, die Preise proportional anzupassen. Kostenvoranschläge und Preisangebote sind nur für die darin beschriebenen Leistungen und Lieferungen und für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung der genannten Kostenvoranschläge und Preisangebote verbindlich.

Die im Angebot genannten Leistungen sind immer wahrscheinliche Leistungen, die auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen basieren. Die tatsächlich erbrachten Leistungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet.

Zusätzliche Arbeiten (d.h. alle Arbeiten und Lieferungen, die nicht im Angebot oder im Lastenheft enthalten sind und vom Kunden gewünscht werden, sowie unvorhergesehene Umstände während der Arbeiten, von denen OFFIMAC vom Kunden nicht informiert wurde) werden dem Kunden von OFFIMAC nach billigem Ermessen in Rechnung gestellt.

Die angegebenen Preise verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer. Die pro Einheit angegebenen Preise gelten nur für Standardarbeiten, die keine besonderen Schwierigkeiten oder Risikofaktoren beinhalten. Die Preise für Arbeiten, die von OFFIMAC zum Stundensatz ausgeführt werden, werden ab dem Eintreffen des OFFIMAC-Technikers am Sitz des Kunden berechnet, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes vereinbart. Alle Reisekosten gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Umzüge einschließlich der Umzugszeit stellt OFFIMAC dem Kunden einen fest vereinbarten Satz in Rechnung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 6: Zahlungsbedingungen

OFFIMAC stellt Rechnungen erst ab einem Mindestbetrag von 175 EUR pro Rechnung aus. Der Preis für die Ausführung des Auftrags wird dem Kunden mit einer Zusammenfassung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind wie folgt zahlbar: in Hasselt oder durch Einzahlung oder Überweisung auf das in der Rechnung genannte Bankkonto. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Die gezahlten Beträge werden immer auf die älteste Schuld angerechnet, zuzüglich der Verzugszinsen und eventueller Kosten. Bei Nichtzahlung bis zum festgesetzten oder vereinbarten Fälligkeitsdatum werden alle Forderungen ohne weitere Mahnung sofort einforderbar, auch die noch nicht fälligen.

Ab dem Fälligkeitsdatum werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr sowie ein konventioneller Schadensersatz in Höhe von 2 % des gesamten Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 62,5 EUR, berechnet. Die Nichtzahlung bis zum festgesetzten oder vereinbarten Fälligkeitsdatum berechtigt OFFIMAC außerdem dazu, die Lieferung von Waren, Leistungen oder Diensten einzustellen, bis alle ausstehenden Forderungen beglichen sind.

Alle Rechnungen sind vom Kunden an OFFIMAC wie folgt zu zahlen: ein Vorschuss in Höhe von 35% der vereinbarten Gesamtsumme bei Unterzeichnung des Vertrags oder des Auftragsformulars, 55% bei der vorläufigen Abnahme und 10% bei Abschluss der Arbeiten.

Anders als oben und im speziellen Fall von Softwareprojekten und/oder -entwicklung sind alle Rechnungen wie folgt an OFFIMAC zu zahlen:

  • Basislizenzen: 50% bei Bestellung (sofort), 50% bei Lieferung
  • Wartung auf Basislizenzen, bei Erstkauf: 50% bei Bestellung (sofort), 50% bei Lieferung
  • Jährliche Wartung von Lizenzen und/oder Anpassungen: jährlich vor dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
  • OFFIMAC-Module: 50% bei Bestellung (sofort), 50% bei Lieferung
  • Anpassung: auf monatlicher Basis im Verhältnis zur geleisteten Arbeit pro Monat
  • Begleitende und andere Dienstleistungen: auf monatlicher Basis im Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen pro Monat

Eine Abweichung von diesen Zahlungsbedingungen ist nur in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung jeder der Parteien möglich.

Artikel 7: Beschwerden

Der Protest gegen die von OFFIMAC vorgelegten Rechnungen muss unter Androhung des Verlusts des Rechts auf Protest per Einschreiben oder Fax unter Angabe von Gründen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann nach dem Datum der Abnahme keine Reklamation wegen sichtbarer Mängel, fehlender Waren oder Arbeiten oder nicht vertragsgemäßer Lieferung gemäß Artikel 5 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen formuliert werden, und jede andere Reklamation muss, um gültig zu sein, begründet werden, eine ausführliche Beschreibung der Beanstandungen des Kunden enthalten und per Einschreiben oder Fax innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis, das die Haftung von OFFIMAC nach sich ziehen könnte, eingereicht werden. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an oder macht er sie unmöglich, beginnt die 72-Stunden-Frist mit dem Erhalt des Lieferscheins oder, in Ermangelung dessen, mit dem Rechnungsdatum. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Fristen keine Beanstandung, so gilt jede Nutzung und selbst eine teilweise Inbetriebnahme der Waren oder Arbeiten ohne weiteres als Genehmigung oder Abnahme.

Artikel 8: Garantie – Haftung

OFFIMAC kann nicht für Missverständnisse oder Fehler bei der Ausführung des Auftrags haftbar gemacht werden, wenn diese ihren Ursprung oder ihre Ursache in Handlungen des Kunden haben, wie z.B. die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Bereitstellung korrekter und eindeutiger Daten.

OFFIMAC haftet dem Kunden gegenüber nur für schweres Verschulden, vorsätzliches Fehlverhalten oder Betrug, die ihm bei der Ausführung seines Auftrags zuzuschreiben sind.

OFFIMAC haftet nicht für Unfälle oder Schäden, die Personen oder Sachen zugefügt werden, und auch nicht für Schäden, die auf sichtbare oder verborgene Mängel der gelieferten Waren oder Arbeiten oder auf sonstige Mängel zurückzuführen sind, wenn die Waren oder Arbeiten vom Kunden unter Missachtung der spezifischen Anweisungen von OFFIMAC oder der OFFIMAC-Verwendungsbedingungen, die der Kunde als bekannt erklärt, platziert, verladen, gelagert, verwendet oder verarbeitet werden. Bei fehlenden Waren oder Arbeiten ist die OFFIMAC lediglich verpflichtet, die fehlenden Waren oder Arbeiten zu ergänzen.

Die Materialien und Produkte werden gemäß den Garantiebedingungen der Hersteller/Lieferanten der Materialien und Produkte für einen gleichen Zeitraum ab ihrer Lieferung garantiert. Die Garantie beschränkt sich in jedem Fall auf den Ersatz und/oder die Reparatur der Teile, die aufgrund eines Konstruktionsfehlers defekt sind, sowie auf die Transport- und Rücksendekosten. Die Garantie schließt jede andere Entschädigung aus. OFFIMAC haftet nicht für Schäden an Waren, die in unbewohnte, bewohnte oder unfertige Gebäude geliefert werden. In diesem Fall ist der Kunde für die Überwachung der gelieferten Waren verantwortlich.

OFFIMAC kann in keiner Weise für Unterbrechungen, Verspätungen, Pannen und/oder Datenverluste haftbar gemacht werden. OFFIMAC übernimmt keine implizite oder explizite Garantie für seine Leistungen; die Dienste, zu deren Erbringung sich OFFIMAC verpflichtet, implizieren eine Mittelverpflichtung und können niemals als Ergebnisverpflichtung betrachtet werden. Der/die Auftraggeber bleibt/bleiben gegenüber Dritten in vollem Umfang haftbar für den Inhalt und die Form der Dienstleistungen und Produkte, die er/sie bei OFFIMAC bestellt hat, gemäß dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über Handelspraktiken und Verbraucherinformation und -schutz. Der/die Auftraggeber stellt/stellen OFFIMAC außerdem von allen Ansprüchen Dritter frei. OFFIMAC kann in keiner Weise für Mängel und Funktionsstörungen von Produkten oder Dienstleistungen, die von Dritten stammen, oder für Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Versäumnisse dieser Dritten haftbar gemacht werden.

Die Haftung von OFFIMAC beschränkt sich ebenfalls nur auf die Rückzahlung des Preises für den nicht vertragsgemäßen Teil der Leistung und kann nicht zu einer anderen Entschädigung führen. Wenn OFFIMAC haftet, ist diese Haftung in jedem Fall auf Folgendes beschränkt:

  • im Falle der Lieferung von Waren: der Rechnungsbetrag;
  • im Falle der Erbringung von Dienstleistungen: die Höhe des vereinbarten Honorars, bei Aufträgen mit längerer Laufzeit zusätzlich begrenzt auf den Teil des Honorars, der in den letzten 6 Monaten fällig war;
  • In jedem Fall beschränkt auf die Deckung durch die Haftpflichtversicherung von OFFIMAC.

Der Auftraggeber bestätigt, dass der Ersatz von Schäden, die durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch einen Angestellten oder Geschäftsführer von OFFIMAC verursacht wurden, innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich einen vertraglichen oder außervertraglichen Haftungsanspruch gegen OFFIMAC begründet und keinen außervertraglichen Haftungsanspruch gegen diese Hilfsperson darstellt, auch wenn das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, ebenfalls eine unerlaubte Handlung darstellt.

Der Auftraggeber bestätigt, dass der Ersatz von Schäden, die durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch eine Hilfsperson von OFFIMAC verursacht wurden, innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich einen vertraglichen oder außervertraglichen Haftungsanspruch gegen OFFIMAC begründet und keinen außervertraglichen Haftungsanspruch gegen diese Hilfsperson darstellt, auch wenn das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, ebenfalls eine unerlaubte Handlung darstellt.

Artikel 9: Garantie – Unterstützung – Schulung

Was die Garantie betrifft, so wendet OFFIMAC nur die Standardgarantien an, die von den Herstellern auf ihre Produkte gewährt werden. OFFIMAC übernimmt die Gewährleistung und den Support für die von OFFIMAC gelieferten Softwareentwicklungen, Dienstleistungen oder Installationen für einen Zeitraum von maximal 1 Monat nach Lieferung und/oder Inbetriebnahme durch den Kunden. Diese Gewährleistung und Unterstützung erfolgt nur dann kostenlos und auf Kosten von OFFIMAC, wenn es sich um tatsächliche und nachweisbare Produktionsfehler der von OFFIMAC gelieferten Software, Dienstleistungen oder Installationen handelt. In allen anderen Fällen ist diese Unterstützung kostenpflichtig. OFFIMAC kann nicht für Missbrauch, Manipulation und Fahrlässigkeit durch den Kunden oder in Fällen höherer Gewalt verantwortlich gemacht werden.

OFFIMAC betrachtet es als Aufgabe des Kunden, ihm alle für die erfolgreiche Durchführung und den Betrieb von Softwareentwicklungen, Dienstleistungen oder Installationen durch OFFIMAC notwendigen Informationen und Kooperationen vollständig und klar zur Verfügung zu stellen. OFFIMAC lehnt jede Verantwortung und Haftung ab, wenn dies vom Kunden nicht beachtet wurde.

OFFIMAC bietet keine Schulungen für die von ihr angebotene Software, Dienstleistungen und Installationen an, es sei denn, dies wird im Angebot ausdrücklich erwähnt.

Von all diesen Bestimmungen kann nur ausnahmsweise und vorbehaltlich der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung jeder der Parteien abgewichen werden.

Artikel 10: Höhere Gewalt und Ungenauigkeit

Die Fälle höherer Gewalt oder Verhinderung, ob vorübergehend oder endgültig, die die Ausführung des Vertrages unmöglich machen oder wesentlich erschweren, setzen automatisch die Verpflichtungen von OFFIMAC aus diesem Vertrag aus oder erlöschen und entbinden OFFIMAC von jeglicher Haftung oder Schadensersatzforderung, die sich daraus ergeben könnte. Als Fälle höherer Gewalt und Ungenauigkeit der OFFIMAC gelten (rein beispielhafte Aufzählung): Kriege und ähnliche Situationen, Unmöglichkeit der Versorgung, behördliche Entscheidungen, Streiks, Überschwemmungen, Feuer, Arbeitskämpfe, Arbeitsunruhen, Blockaden, gesetzliche Beschränkungen, Unruhen, Pandemien, technische Störungen, Hacking sowie jede Ursache, die außerhalb der Kontrolle der OFFIMAC liegt und die die Lieferung und/oder Ausführung der Waren/Werke erheblich erschwert oder unmöglich macht. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

Artikel 11: Risiko, Eigentumsvorbehalt und Eigentumsrechte

Das Risiko im Zusammenhang mit den Waren und Arbeiten geht zum Zeitpunkt ihrer Lieferung auf den Kunden über, das Eigentum an ihnen geht jedoch erst zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der entsprechenden Rechnung über. Bis zu diesem Zeitpunkt kann OFFIMAC frei über sie verfügen.

Diese Eigentumsvorbehaltsklausel gilt auch im Falle des Konkurses des Kunden, sofern sich die Waren als Sachwerte im Besitz des Kunden befinden und noch nicht durch Eingliederung unbeweglich geworden sind. Bei Androhung des Verfalls muss die Klage vor Abschluss des offiziellen Berichts über die Überprüfung der Forderungen eingereicht werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleibt das OFFIMAC alleiniger Inhaber des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an den Arbeiten und Dienstleistungen, die im Rahmen des ihm übertragenen Auftrags ausgeführt werden. Die OFFIMAC behält zu jeder Zeit das geistige Eigentumsrecht an den von ihr entwickelten Softwareanwendungen, Quellen, Konzepten, Ratschlägen, Berichten usw. Sie bleiben das unveräußerliche Eigentum von OFFIMAC und dürfen ohne schriftliche Genehmigung in keiner Weise für andere Zwecke als die, die Gegenstand des Auftrags sind, verwendet werden. Sie dürfen auch nicht kopiert, vervielfältigt oder anderweitig verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt, die von OFFIMAC entwickelten Softwareprogramme zu kopieren oder weiterzuverkaufen.

OFFIMAC ist berechtigt, die von ihm ausgeführten Arbeiten und Leistungen potenziellen Kunden zu zeigen. OFFIMAC behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 12: Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten von Kunden, die OFFIMAC im Rahmen eines Vertrags oder eines potenziellen Vertrags erreichen, werden in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert. 15.2 Personenbezogene Daten werden nur für Verwaltungszwecke, geschäftliche Maßnahmen und zur Erfüllung gesetzlicher und behördlicher Verpflichtungen verwendet.

Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass OFFIMAC diese personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw. von natürlichen Personen) erhält und verarbeitet. OFFIMAC ist der für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten Verantwortliche. Die Verarbeitung erfolgt stets in Übereinstimmung mit der Datenschutzpolitik von OFFIMAC und den geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Artikel 13: Vertraulichkeit

Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen in jeglicher Form (mündlich, schriftlich, grafisch, elektronisch usw.), die zwischen OFFIMAC und dem Kunden im Rahmen der Ausführung des Auftrags ausgetauscht werden.

Die Parteien und ihre Mitarbeiter müssen die vertraulichen Informationen, die sie von der anderen Partei im Rahmen des Auftrags erhalten, vertraulich behandeln. Außerdem dürfen die Parteien die vertraulichen Informationen nur im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung verwenden. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Informationen gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet werden.

Die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt so lange, wie die betreffenden Informationen vertraulicher Natur sind, d.h. auch nach Beendigung der Zusammenarbeit.

Werden nicht als vertrauliche Informationen betrachtet:

  • die Informationen, die Sie rechtmäßig von einem Dritten erhalten haben, der nicht an eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit oder Geheimhaltung gebunden ist;
  • die Informationen, die eine Partei bereits kannte, bevor sie ihr im Rahmen eines Vertrags übermittelt wurden;
  • die Informationen, die eine Partei selbst entwickelt hat, ohne eine Vereinbarung zu verletzen;
  • Informationen, die ohne das Zutun oder Verschulden der Partei, die sie erhalten hat, in den öffentlichen Bereich gelangt sind;
  • die Informationen, die durch eine gerichtliche Entscheidung veröffentlicht werden.

Artikel 14: Verzicht

Keine Partei darf sich an Mitarbeiter der anderen Partei wenden, um sie einzustellen, oder einen Dienst- oder Arbeitsvertrag mit ihnen abschließen, ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei einzuholen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ist die vertragsbrüchige Partei verpflichtet, der anderen Partei einen Pauschalbetrag von 50.000 € zu zahlen, ein Betrag, der eine angemessene Schätzung des von der geschädigten Partei erlittenen Schadens darstellt. Der Betrag ist sofort fällig und zahlbar.

Artikel 15: Anwendbares Recht – Gerichtsbarkeit

Für alle Streitigkeiten zwischen den beteiligten Parteien, die sich aus der Bestellung und dem Vertrag zwischen den Parteien ergeben oder damit zusammenhängen, sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks zuständig, in dem OFFIMAC seinen Sitz hat. Es gilt belgisches Recht.